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2013
Häusermann, Daniel M. 2013. "Abzocker"-Initiative umsetzen - aber wie? [How to Transpose the Ballot Measure 'Against Excessive Compensation']. Schweizerische Juristen-Zeitung 109, no. 7: 153-162.Abstract
Der Autor erläutert die gesetzgeberischen Aufgaben, die das Parlament als Folge der Annahme der "Abzocker"-Initiative am 3. März 2013 an die Hand zu nehmen hat. Er legt Leitlinien für die Umsetzung von Art. 95 Abs. 3 BV dar und geht dabei davon aus, dass das Parlament den Gesetzgebungsauftrag nicht unbesehen durch zwingende Vorschriften umzusetzen hat. Im Interesse der Aktionäre und unter Wahrung der Mitsprachemöglichkeit von Minderheitsaktionären solle Raum für statutarische Abweichungen gelassen werden. Mit Blick auf eine Verbesserung der Corporate Governance werden konkrete Empfehlungen zur Umsetzung der einzelnen Forderungen der Initiative unterbreitet. (G. Zindel)
Häusermann, Daniel M. 2013. Der Widder und das trojanische Pferd: Auch der Gegenvorschlag zur «Abzocker»-Initiative hat strafrechtliche Konsequenzen. Neue Zürcher Zeitung (NZZ). haeusermann_nzz_strafrecht_abzocker.pdf
Häusermann, Daniel M. 2013. Strafrechtliche Konsequenzen der «Abzocker»-Initiative [Criminal Law Implications of the Ballot Measure 'Against Excessive Executive Compensation']. Jusletter, no. 11. Februar 2013.Abstract
Die Volksinitiative «gegen die Abzockerei», über die am 3. März 2013 abgestimmt wird, fordert unter anderem eine Strafbestimmung. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, wie diese Forderung gegebenenfalls umzusetzen wäre. Der Autor kommt zum Schluss, dass viele Verstösse gegen die neuen aktienrechtlichen Regeln als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB strafbar wären. Darüber hinaus müsste der Gesetzgeber bestimmte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Generalversammlung und der Stimmrechtsausübung durch Vorsorgeeinrichtungen unter Strafe stellen. Die Verhältnismässigkeit gebietet es, diese Tatbestände als Übertretungen auszugestalten.
2012
Häusermann, Daniel M. 2012. Auf dem Weg zur Aktionärsbürokratie? [Toward Shareholder Bureaucracy?]. Jusletter. Website (password protected)Abstract
Die eidgenössischen Räte haben vor kurzem die letzten Differenzen beim indirekten Gegenvorschlag zur «Abzocker»-Initiative bereinigt. Der Artikel erläutert die geplanten Änderungen im Aktienrecht und würdigt die Neuerungen aus rechtspolitischer Sicht. Beides geschieht mit Seitenblick auf das Volksbegehren, welches immer noch hängig ist.
jusletter10128de.pdf
Häusermann, Daniel M. 2012. Aktienrechtliche Umsetzung der "Abzocker"-Initiative: Spielraum und Rechtstechniken [Transposition of the Ballot Measure 'Against Excessive Compensation' Into Corporate Law: Scope and Methods]. Schweizerische Juristen-Zeitung 108, no. 22: 537-545.Abstract
Der Autor zeigt auf, dass die Auslegung des Textes der Initiative gegen die Abzockerei dem Gesetzgeber bei der Umsetzung beträchtlichen Gestaltungsspielraum belässt. Entgegen verbreiteter Ansicht sei die Umsetzung nicht vorwiegend mit zwingenden aktienrechtlichen Normen zu vollziehen. Der Zweck und die einzelnen Forderungen der Initiative seien besser auf dem Wege dispositiver Regeln mit gradueller Abänderbarkeit umzusetzen, sofern der Gesetzgeber den Minderheitsaktionären eine echte Mitsprache ermögliche. Das Anliegen, die Initiative so umzusetzen, dass die Corporate Governance der Publikumsgesellschaften verbessert werde, bleibe dadurch unangetastet. (Zi.)
sjz_22_2012_hausermann_abzocker.pdf
Häusermann, Daniel M. 2012. Besprechung: Hans-Ueli Vogt, Aktionärsdemokratie, Zürich/St. Gallen (Dike Verlag) 2012. Schweizerische Juristen-Zeitung 108: 447. renzension_aktionarsdemokratie_sw.pdf
Hausermann, Daniel M. 2012. The Case Against Statutory Menus in Corporate Law. Hastings Business Law Journal 9: 45. Working Paper (SSRN)Abstract
There seems to be a virtual consensus among corporate law scholars that state legislatures should enable corporations to select governance terms from a menu of predefined statutory rules. In this Article, I challenge this view. The private sector has produced menus of contract terms, such as standard form contracts and model documents, long before the idea of statutory menus be-came fashionable. There is no evidence that the market for private menus has failed, and legislatures are unlikely to be efficient menu producers. Advocates of statutory menus have suggested a number of rationales, most notably considera-tions based on transaction costs, network and learning effects, bounded attention, or endogenous preferences. But at closer look, none of these justifications are plausible, if nothing else because they equally apply to private menus. The exist-ing statutory menus do, however, clarify that certain governance terms are legal in cases where this would otherwise be uncertain. Yet that uncertainty should be reduced by other means than menus. For these reasons, menu production should be left to the private sector.
ssrn-id2024876.pdf
Häusermann, Daniel M. 2012. Dispoaktien: Ein 250-Milliarden-Problem? [Unregistered Stock: A CHF 250 Billion Problem?]. GesKR 2012, no. 2: 220.Abstract
Dispoaktien – Namenaktien einer Publikumsgesellschaft, deren Erwerber sich nicht ins Aktienbuch eintragen lassen haben und daher nicht stimmberechtigt sind – werden vielfach als "Problem" bezeichnet, insbesondere weil ein hoher Bestand an Dispoaktien es Aktionären mit weniger als 20 Prozent der ausstehenden Aktien erlaube, eine Gesellschaft faktisch zu beherrschen. In der laufenden "grossen" Aktienrechtsrevision wurde deshalb ein sogenanntes "Nominee"-Modell vorgeschlagen, welches die Aktienbucheintragung vereinfachen soll. Die vorliegende empirische Studie schätzt die Dispobestände im schweizerischen Aktienmarkt auf 250 Milliarden Franken, was ca. 1/4 der gesamten Marktkapitalisierung entspricht. Dies ist ein Indiz, dass die Transaktionskosten der Aktienbucheintragung unnötig hoch sind. Umgekehrt trifft das Argument, Dispoaktien erlaubten es einem Grossaktionär, die Gesellschaft zu beherrschen, bloss für 5 bis 15 Prozent der Gesellschaften zu. Da ein gesetzliches Nominee-Modell die Transaktionskosten nicht unbedingt senken wird und das "Problem" der Beherrschung wegen Dispoaktien auf eine kleine Minderheit der Gesellschaften begrenzt ist, sollte ein Nominee-Modell als Opt-in-Regel ausgestaltet werden.
Häusermann, Daniel M. 2012. Eine ökonomische Analyse einer angedachten "Bonussteuer" auf Vergütungen über bestimmte Millionenbeträge [An Economic Analysis of an Envisioned "Bonus Tax" on Executive Compensation]. Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 148, no. 7/8: 531.Abstract
Im Zusammenhang mit der Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ wurde in der Politik während Jahren die Idee einer sogenannten „Bonussteuer“ diskutiert. Demnach sollen Vergütungen an Verwaltungsräte, Geschäftsleitungsmitglieder und andere Arbeitnehmer/innen, soweit sie drei Millionen Franken pro Person und Jahr übersteigen, steuerlich nicht mehr als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten und damit der Gewinn- und Kapitalsteuer unterworfen sein. Der vorliegende Artikel analysiert die voraussichtlichen Lenkungseffekte der „Bonussteuer“ anhand eines einfachen grafischen Modells aus der Finanzwissenschaft. Er kommt zum Schluss, dass der von den Befürwortern erhoffte Lenkungseffekt kaum eintreten wird. Die Steuer wird gerade bei jenen Unternehmen, deren Vergütungen nicht marktgerecht sind, nicht zu einem Rückgang der Vergütungen führen. Auch marktkonforme Vergütungen, welche drei Millionen Franken übersteigen, dürften kaum zurückgehen, weil die meisten Führungskräfte, die so hohe Vergütungen erwarten können, international mobil und aufgrund ihrer Fähigkeiten für die Unternehmen praktisch unverzichtbar sind. Beides macht es den Unternehmen unmöglich, die Steuerlast auf die Vergütungsempfänger abzuwälzen. Darüber hinaus können mit der „Bonussteuer“ nicht jene Unternehmen „bestraft“ werden, welche sehr hohe Vergütungen entrichten, denn Unternehmenssteuern – also auch die „Bonussteuer“ – werden wirtschaftlich nicht vom „Unternehmen“ getragen, sondern von den natürlichen Personen, welche mit dem Unternehmen direkt oder indirekt in einer wirtschaftlichen Beziehung stehen. Die „Bonussteuer“ würde letztlich also von Anspruchgruppen wie Aktionäre, Gläubiger, Arbeitnehmer, Lieferanten oder Kunden getragen.
Häusermann, Daniel M. 2012. Literaturliste zum Gastbeitrag „‚Say on Pay‘ über Vorstandsvergütungen: Bald auch in Österreich?“, Anwalt Aktuell, 09/12, S. 18-19. hausermann_anwaltaktuell_literatur.pdf

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