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Mehrere Autoren haben sich jüngst für die Bildung von Aktionärsausschüssen ausgesprochen, welche als Bindeglied zwischen Unternehmensspitze und Aktionariat fungieren sollen. Die Idee des Aktionärsausschusses war vor 20 Jahren in den USA kurz in Mode, wurde jedoch schnell von anderen Reformideen abgelöst. Das Spektrum der Gestaltungsmöglichkeiten für Aktionärsausschüsse reicht von einer vom Management eingesetzten Fokusgruppe, wie sie in Frankreich beliebt ist, bis zum Quasi-Aufsichtsrat deutscher Prägung. Aktionärsausschüsse werden zwar kaum viel kosten, aber wohl auch wenig nützen. Die Diskussion um Aktionärsausschüsse wirft jedoch die wichtige rechtspolitische Frage auf, wieviel Spielraum die Aktiengesellschaften bei der Gestaltung ihrer Spitzenorgane haben sollen. Das heutige, starre Modell mit dem Verwaltungsrat als einzigem von der Generalversammlung direkt gewählten Aufsichts- und Leitungsorgan ist paternalistisch und sollte reformiert werden. Den Aktiengesellschaften sollte es erlaubt sein, in ihren Statuten die Aufsichts- und Exekutivfunktionen des Verwaltungsrates verschiedenen Organen zuzuweisen, die von der Generalversammlung gewählt werden, und die Organisation dieser Organe frei zu regeln. Die jetzige, zwingende Struktur mit einem allverantwortlichen Verwaltungsrat soll dabei als dispositives Recht weitergelten.
